Vorgaben: Trainings-und Spielbetrieb (CoronaSchVO)

Wichtige Ergänzung/Änderungen zur Durchführung des Trainings- und Spielbetriebes
(Allgemeinverfügung des Rhein-Erft-Kreis zur Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gem. CoronaSchVO vom 19.10.2020)

  • Es ist unbedingt auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m zu achten.
  • Auf der gesamten Sportanlage gilt außerhalb des Spielfeldes für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen einer Maske.
  • Innerhalb des Vereinsgebäudes (Kabinen, Toiletten, Flure, Umkleiden, etc.) besteht jederzeit die Pflicht zum Tragen einer Maske.
  • Gesellige Zusammenkünfte sind in einer Gruppengröße von bis zu 5 Personen weiterhin möglich. Bei größeren Gruppen ist zwingend auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten. Die Rückverfolgbarkeit ist auch hier zu gewährleisten. Weiterhin dürfen o.g. Zusammenkünfte nur außerhalb des Vereinsheimes und der Umkleideräume stattfinden.
  • Die Besucherzahl ist auf maximal 100 Zuschauer pro Spieltag begrenzt.
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